Das Telemediengesetz (TMG) wurde am 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt
und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Um eine Abmahnung zu vermeiden muss daher das Impressum und Datenschutzerklärung ggf. angepasst werden.
Sofern dort zum Beispiel noch „Angaben gem. § 5 TMG:“ steht muss dies geändert werden in „Angaben gem. § 5 DDG:“
Da keine gesetzliche Pflicht besteht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, empfehlen wir Ihnen, auf die Angabe des Paragrafens („§ 5 TMG/Telemediengesetz“ bzw. „§ 5 DDG“) in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit bleiben Sie auch künftig bei redaktionellen Anpassungen auf der sicheren Seite und vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.
Quelle: eRecht24